Grundsteuerreform erfordert die Neubewertung von Immobilien auf den Stichtag 1.1.2022

Grundsteuerreform
Grundsteuerreform

Worum geht es?

Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2018 das bisherige Grundsteuermodell als verfassungswidrig eingestuft hat, folgte im Jahr darauf die Grundsteuerreform. Demnach wird die Grundsteuer ab 2025 nach einem neuen System berechnet. Am 10. Juni 2021 hat der Bundestag das Umsetzungsgesetz zur Grundsteuerreform (GrStRefUG) verabschiedet, um die Umsetzung der Reform zu erleichtern.

Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt erhalten. Den Grundsteuerwert ermittelt das Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung.

Was bedeutet diese Reform?


Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Grundstücks muss eine entsprechende Steuererklärung abgeben. Damit die Finanzämter ausreichend Zeit haben, die Werte zu berechnen, sollen diese Steuerklärungen bereits vom 1. Juli bis Ende Oktober 2022 abgegeben werden. Frühestens 2025 ist also mit der Festsetzung einer neuen (oft auch höheren) Grundsteuer zu rechnen.

Nach der Reform gilt in Deutschland nicht überall dasselbe Gesetz. Es gilt zwar ein so genanntes „Bundesmodell“, nach dem der Wert des Grundstücks maßgeblich ist. Dem haben sich aber nur die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen angeschlossen. Die übrigen Bundesländer haben eigene, abweichende Gesetze erlassen. Die in den Ländern Saarland und Sachsen erlassenen Grundsteuergesetze folgen weitgehend dem Bundesmodell und verlangen ebenfalls eine Wertermittlung.

Die Finanzverwaltungen in den Bundesländern informieren die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntmachung und/oder durch Informationsschreiben. Wichtige Informationen zur Grundsteuer finden Sie auch hier https://grundsteuer.de.

Ab dem 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 sollen dann über das ELSTER-Verfahren die entsprechenden Steuerklärungen eingereicht werden. Für jedes einzelne grundsteuerrelevante Objekt ist eine eigene Feststellungserklärung abzugeben ist.

Sind Sie erklärungspflichtig, können Sie nach der Registrierung unter https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl über „Mein ELSTER“ die Grundsteuererklärung kostenlos selbst erstellen. Eine weitere kostenlose Möglichkeit zur Erstellung der Grundsteuererklärung für Privateigentum durch den Steuerpflichtigen bietet die Finanzverwaltung unter https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de an.

Zögern Sie bitte nicht uns anzusprechen, wenn Sie im Zusammenhang mit der Erstellung der Erklärung unsere Unterstützung in Anspruch nehmen wollen.

Abgabefrist verlängert

Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 »

S-SH Steuerberatungsgesellschaft mbH | Hauptmarkt 7 | 08056 Zwickau

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Telefon: +49 375 3032330

Fax: +49 375 30323329